AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma AVO GmbH Soest
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle der Firma AVO GmbH (im folgenden „AVO“ genannt) erteilten Aufträge und sind Bestandteil aller mit der AVO geschlossenen Verträge.

§ 1
AVO erbringt alle Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. AVO ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Ankündigung erfolgt ausschließlich durch Veröffentlichung im Internet auf den Seiten der AVO GmbH. Widerspricht der Kunde den geänderten oder ergänzten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach deren Veröffentlichung im Internet, so werden die geänderten oder ergänzenden Bedingungen wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, ist AVO berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.

§ 2
Der Vertrag kommt mit Gegenzeichnung des Kundenantrags durch AVO oder mit erster Erfüllungshandlung zustande, ohne dass es einer Mitteilung an den Kunden bedarf. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsangebotes oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Kunden gelten als neues Angebot.

§ 3
Unsere Preise und Angebote verstehen sich freibleibend, unverbindlich. Alle Zahlungen erfolgen in Euro zzgl. der gesetzlich jeweils geltenden Umsatzsteuer.

§ 4
Sämtliche Zahlungen aus Verträgen mit AVO sind sofort nach Rechnungserteilung zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen für individuelle Programmierungsleistungen. Bei dieser Leistung fällt eine Anzahlung in Höhe von 1/2 des Gesamtvolumens im Voraus und der Restbetrag nach Fertigstellung der Programmierung an oder entsprechend gesonderter Vereinbarungen. Leistungen für die Pflege und Updates von Webseiten sowie das Einstellen der Seiten auf dem Server werden nach erfolgtem Upload fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit (mehr als 15 Wochen seit Auftragserteilung) oder erfordert er von AVO hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

Bleibt der Kunde länger als 14 Tage mit einer oder mehreren Folgezahlungen im Rückstand, behält sich AVO vor, nach entsprechender Benachrichtigung des Kunden, die Leistungen bis zum Zahlungseingang zu unterbrechen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist AVO auch ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen mit 3 % über dem jeweilig gültigen Diskontsatz zu berechnen.

§ 5
Der Vertrag endet mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen.

§ 6
AVO haftet gegenüber seinen Kunden nicht für Schäden oder Folgeschäden jeglicher Art einschließlich der Schäden für Verluste durch Arbeitsunterbrechungen, Computerausfall oder -störungen sowie sonstigen Schäden oder Verlusten jedweder Art, außer, diese Schäden sind nachweislich durch Organe von AVO vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.

AVO übernimmt keine Haftung bei Störungen im Internet oder bei Schwierigkeiten mit der Übertragung von Daten. AVO haftet nicht für den Inhalt der Internetseiten des Vertragspartners. Etwaige Schadensersatzansprüche sind auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt.

§ 7
Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung der AVO. Insbesondere wird für Übermittlungsfehler, die durch Einsatz elektronischer Medien eintreten, nicht gehaftet. Lediglich geringe Farbabweichungen zwischen Mustern und dem Endprodukt berechtigen nicht zur Geltendmachung von Mängelansprüchen.

Der Kunde stellt AVO von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei. Bei Webdesignpaketen erhält der Kunde sämtliche zum Designpaket gehörenden Dateien zur eigenständigen Pflege und Uploads seines Angebotes. Das Vertragsverhältnis endet mit der Überlassung dieser Dateien. AVO ist in diesem Fall nicht für die Datensicherung der vom Kunden auf einen Server übermittelten Daten verantwortlich. AVO ist ebenfalls nicht für den Inhalt der vom Kunden modifizierten Seiten verantwortlich. AVO haftet nicht für etwaige Verletzungen der Vertraulichkeit von Email-Nachrichten oder anders übermittelten Informationen.

§ 8
Der Kunde stellt AVO von jeglicher Haftung für den Inhalt von übermittelten Webseiteninhalten frei und sichert zu, dass er die von AVO erstellten Designvorlagen nicht zur Speicherung oder Verbreitung von obszönem, pornographischem, bedrohlichem, rassistischem oder verleumderischem Material verwenden wird. Der Kunde wird sicherstellen, mit seinem Angebot keinerlei Warenzeichen, Patente oder andere Rechte Dritter sowie geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland zu verletzen. Für den Inhalt der Seiten ist der Kunde selbst verantwortlich. AVO ist zur inhaltlichen Prüfung der Seiten des Kunden nicht verpflichtet.

§ 9
Jeder an AVO erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen AVO insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus den §§ 97 ff. Urheberrechtsgesetz zu. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von AVO weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt AVO eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, beträgt die Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes 10.000,00 €. Dem Vertragspartner bleibt nachgelassen, den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen. AVO überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und AVO. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

§ 10
Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.

AVO ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Verlangen AVO entsprechende Vollmacht zu erteilen.

Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von AVO abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, AVO im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien zur Anfertigung von Modellen und Fotos etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

§ 11
Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. AVO ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

§ 12
AVO ist berechtigt, zum Zwecke der Eigenwerbung die Arbeiten unentgeltlich zu verwenden.

§ 13
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. AVO behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann AVO eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann AVO auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller AVO übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber AVO von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

§ 14
AVO verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

Beanstandungen – gleich welcher Art – sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ablieferung des Werks schriftlich geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

§ 15
AVO haftet, sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte/einfache Fahrlässigkeit haftet AVO nicht. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt AVO gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit AVO kein Auswahlverschulden trifft. AVO tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Soweit AVO selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt AVO hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von AVO zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

§ 16
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Soest. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Soest. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 1. Oktober 2012